Vertragszusammenfassung: Verbraucher müssen Zeit zur Prüfung bekommen
Verbraucherzentrale: Keine Überrumpelung am Telefon
21. Juni 2024
Zum Schutz vor untergeschobenen (Mobilfunk-)Verträgen dient die sogenannte Vertragszusammenfassung.
Dabei handelt es sich um eine leicht verständliche Zusammenfassung der zentralen Vertragsbedingungen, die für deine Entscheidungsfindung Relevanz haben, und ist wesentlich wichtiger als das in Deutschland eher verwirrende Produktinformationsblatt (PIB), das lediglich Standardpreise und -leistungen vermerkt.
Häufiger wird daher auch das PIB mit der Vertragszusammenfassung verwechselt, weil Verbraucher glauben, dass die wichtigen Details aus der Zusammenfassung doch im Informationsdokument auftauchen müssten. Verbrauchern ist hier auch kein Vorwurf zu machen – die Fehlleitung kommt nun einmal durch die Definzite dieses Produktblatts zustande.
Für telefonisch geschlossen Verträge gilt ein besonderer Schutz: Hier muss das im Telefonat Besprochene in Textform per E-Mail zugesendet werden. Erst nach Bestätigung (meist ein Klick auf einen Link, es kann aber auch ein frei formulierter Text sein) wird der Handyvertrag dann rechtsgültig geschlossen.
Sie können Verträge nach wie vor auch am Telefon abschließen. Wirksam werden diese jedoch erst, wenn Sie von Ihrem Anbieter die Vertragszusammenfassung (z. B. per E-Mail) erhalten und anschließend den Vertrag in Textform genehmigen. Die Genehmigung können Sie per E-Mail erteilen.
Ein interessantes Urteil des Landgerichts München, über das die Verbraucherzentrale derzeit informiert, betrifft in diesem Zusammenhang (wieder einmal) Werbeanrufe. Denn Verbraucher müssen nicht nur die Vertragszuammenfassung selbst, sondern auch Zeit für die Prüfung von Vertragsinhalten bekommen.
Aufforderungen noch während eines Telefonats, einen Link zur Bestätigung (und damit Auftragserteilung) einer Vertragszusammenfassung anzuklicken, seien demnach unzulässig, so das LG München I vom 22.4.2024 (Az. 4 HK O 11626/23) in einem Fall, der sich mit Netzbetreiber Vodafone beschäftigt.
Während eines Telefonats habe ein Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Anbieter ist am Oberlandesgericht München in Berufung gegangen (OLG München 6 U 1815/24e).
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte es Signalwirkung haben: Denn erst nach Beendigung des Gesprächs dürften dann Vertragszusammenfassungen überhaupt klickbar sein bzw. bestätigt werden können, also asynchron. Wie das eingehalten, überwacht und nachvollziehbar kontrolliert werden kann, ist jedoch unklar.
Weiterführende Informationen zur Vertragszusammenfassung und was in ihr enthalten sein muss (ein Muster stellt die EU bereit), kannst du direkt bei der Verbraucherzentrale nachlesen:
Wir sind keine Juristen, und deshalb stellt dieser Beitrag auch keine Rechtsberatung dar. Berücksichtige bitte, dass sich Vorschriften und Inhalte jederzeit auch ohne unsere Kenntnisnahme verändern können, wir uns aber natürlich sehr um ständige Aktualität bemühen. Bei Unklarheiten oder Verständnisproblemen nutze bitte auch die im Beitrag erwähnten Quellen und Verweise, um dich über den aktuell gültigen Stand zu informieren.
- Vertrag, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Vertrag/artikel.html, letzter Abruf am 1.12.2021
- Vor dem Abschluss: Telefon-Anbieter müssen Vertragsdetails bereitstellen, Beitrag vom 12.1.2024, https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/vor-dem-abschluss-telefonanbieter-muessen-vertragsdetails-bereitstellen-65491, letzter Abruf am 12.1.2024
- Urteil: Vodafone darf Kund:innen am Telefon nicht überrumpeln, Pressemitteilung vom 21.6.2024, https://www.vzbv.de/urteile/urteil-vodafone-darf-kundinnen-am-telefon-nicht-ueberrumpeln, letzter Abruf am 21.6.2024